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AG Frankfurt Türe aufbrechen nicht ok

  • Autorenbild: Rechtsanwalt Peter Emil Monz
    Rechtsanwalt Peter Emil Monz
  • 25. Mai
  • 1 Min. Lesezeit



Mit Beschluss vom 13.09.24, der nun veröffentlicht wurde, hat das AG Frankfurt a.M. unter dem Az 6455 Js 204720/24 entschieden: Auch beim Tatverdacht des Landfriedensbruchs im schweren Fall und tätl. Angriff auf Vollstreckungsbeamte u.a. ist das gewaltsame Aufbrechen der Wohnungstüre zur Auffindung von Tatkleidung und elektronischer Geräte unverhältnismäßig und rechtswidrig. Dasselbe gilt für das wahllose Photographieren der Wohnung.

Ein Fussballfan war der o.g. Taten verdächtig. Die Polizei brach zum Zwecke der Wohnungsdurchsuchung ohne zu klingeln oder zu klopfen gleich die Wohnungstür auf und photographierte bei der Durchsuchung die komplette Wohnung. Die Polizei versuchte sich bzgl. des Aufbrechens der Tür damit zu rechtfertigen, dass zu befürchten war, dass ansonsten Beweismittel beseitigt werden könnten. Dem schob das Amtsgericht einen Riegel vor: Eine solche abstrakte Gefahr liegt bei jeder Durchsuchung vor. Ohne konkrete Anhaltspunkte für einen drohenden Beweismittelverlust ist unmittelbarer Zwang auch in Form von Türe einbrechen rechtswidrig. Auch das Photographieren der ganzen Wohnung insbesondere der Gästetoilette ist rechtswidrig gewesen, da diese weder Beweiszwecken noch zur Spurensicherung in Betracht kam. Hier überwiegt das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen das Dokumentationsinteresse des Staates.

 
 
 

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