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  • AutorenbildRechtsanwalt Peter Emil Monz

Schaden in aber nicht von der Waschanlage

Häufig sind Kunden von automatischen Waschanlagen der Ansicht, dass wenn während des Waschvorgangs sich z.B. die Antenne oder der Spoiler löst, der Anlagenbetreiber verpflichtet ist Schadensersatz für die Reparatur zu zahlen. Ist er aber nicht.

Ich habe hierzu ein schönes Urteil des LG Nürnberg-Fürth Urteil vom 16.06.2021, Az.: 16 O 6787/20 erstritten.

Demnach muss ein Kunde beweisen, dass sein Fahrzeug vor Einfahrt in die Waschanlage in ordnungsgemäßem Zustand war und der in der Anlage zu Tage getretene Schaden (hier Ablösung einer Haifischflossenantenne) allein durch den Waschvorgang und nicht durch anderweite Ursachen zustande gekommen ist.

Das LG Nürnberg-Fürth ist insbesondere meiner Argumentation gefolgt, dass es bei dieser Beweislastverteilung verbleibt und keine Beweislastumkehr eintritt, was einige andere Gerichte annehmen.

Denn ein Kunde weiß besser als der Anlagenbetreiber, wie sein Auto beschaffen ist. Insoweit ist auch kein Bedarf den Kunden durch eine Umkehr der Beweislast zu schützen. Es reicht nicht aus, dass ein Schaden am KFZ beim Waschen in der Anlage passiert. Der Kunde muss beweisen, dass sein Fahrzeug von Anfang an in Ordnung war und dem Anlagenbetreiber eine Pflichtverletzung nachweisen, die den Schaden verursacht hat. Die Klage des Kunden wurde abgewiesen. Recht so!


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